Thema · Führungskräfte Schulungen
Unterweisung Kita und Heim: Sorgerecht, Umgangsrecht und Abholberechtigung rechtssicher umsetzen
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Steckbrief
- Dauer
- ca. 12 Minuten, jederzeit unterbrechbar
- Bereiche
- Führungskräfte Schulungen · Kinderhilfe, Jugendhilfe · Pädagogisch · Rechtliches · Schulungen allg.
- Rechtsgrundlage
- SGB VIII - Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
- Nachweis
- Zertifikat automatisch als PDF
- Sprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch und weitere
- Kennung
- UWC-Nr. 7117
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Auf dieser Seite
Der Alltag liefert die schwierigen Faelle frei Haus: getrennt lebende Eltern mit widerspruechlichen Anweisungen, der Vater, der ohne Ankuendigung vor der Tuer steht, die Nachbarin mit einer WhatsApp-Nachricht als angeblicher Vollmacht, die aeltere Schwester im Jugendalter, die grosse Cousine, die niemand kennt – oder eine Abholperson, die sichtbar alkoholisiert ist.
Diese Unterweisung ordnet die Zustaendigkeiten: Sie unterscheidet elterliche Sorge, Umgangsrecht und Abholberechtigung sauber voneinander, erklaert die einschlaegigen Regelungen des Buergerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des SGB VIII, zeigt, wie belastbare Vollmachten und Abhollisten aufgebaut sein muessen, und gibt fuer kritische Situationen einen abgestuften Handlungsablauf an die Hand. Ziel ist ein Team, das im Ernstfall nicht improvisiert, sondern einer nachvollziehbaren, dokumentierten und einheitlichen Regel folgt – und ein Traeger, der diese Regel schriftlich verantwortet.
Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen
Elterliche Sorge nach dem BGB
Grundlage ist die elterliche Sorge nach § 1626 BGB: Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, fuer das minderjaehrige Kind zu sorgen; dazu gehoert die Personensorge und damit die Entscheidung ueber den Aufenthalt. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, richtet sich die gemeinsame Sorge nach § 1626a BGB (Sorgeerklaerungen, gerichtliche Uebertragung); ohne diese Voraussetzungen liegt die Sorge allein bei der Mutter. Die Ausuebung erfolgt nach § 1627 BGB in gegenseitigem Einvernehmen. Leben die Eltern getrennt, gilt § 1687 BGB: Ueber Angelegenheiten des taeglichen Lebens entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung gewoehnlich aufhaelt. Die konkrete Abholung ist regelmaessig eine solche Alltagsangelegenheit, die Grundsatzentscheidung ueber den Kreis der Abholberechtigten dagegen nicht.
Praktisch entscheidend ist § 1632 BGB: Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jeder Person zu verlangen, die es widerrechtlich vorenthaelt. Daraus folgt der Herausgabeanspruch der Sorgeberechtigten gegenueber der Einrichtung – und zugleich die Pflicht, das Kind niemandem zu ueberlassen, der kein Recht darauf hat.
Umgangsrecht ist kein Abholrecht
§ 1684 BGB regelt den Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen, § 1685 BGB den Umgang mit Grosseltern, Geschwistern und weiteren engen Bezugspersonen. § 1687a BGB beschreibt die Befugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils waehrend eines rechtmaessigen Aufenthalts des Kindes bei ihm. Wichtig fuer die Unterweisung: Ein Umgangsrecht begruendet fuer sich genommen keinen Anspruch, das Kind aus der Einrichtung abzuholen. Sonderkonstellationen regeln § 1673 und § 1674 BGB (Ruhen der elterlichen Sorge), § 1680 BGB (Tod eines Elternteils oder Entziehung der Sorge) sowie § 1630 BGB (Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege). Bei Vormundschaft gelten § 1786 und § 1789 BGB, im Jugendamtsfall ergaenzt durch § 56 SGB VIII.
Kinder- und Jugendhilfe sowie Arbeitsschutz
Das SGB VIII flankiert die Praxis: § 1 SGB VIII (Recht auf Erziehung und Elternverantwortung), § 8 SGB VIII (Beteiligung von Kindern), § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefaehrdung), § 8b SGB VIII (fachliche Beratung), § 18 SGB VIII (Beratung bei der Ausuebung der Personensorge und des Umgangsrechts) und § 79a SGB VIII (Qualitaetsentwicklung, Schutzkonzepte). Fuer die stationaere Betreuung kommt die Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII hinzu. Die Zusammenarbeit im Kinderschutz regelt zusaetzlich das KKG. Fuer die Beschaeftigten gilt das ArbSchG: § 5 (Gefaehrdungsbeurteilung, ausdruecklich einschliesslich psychischer Belastungen), § 6 (Dokumentation), § 12 (Unterweisung) und § 13 (verantwortliche Personen). Die Garantenstellung der Fachkraft, aus der eine strafrechtliche Verantwortung fuer Unterlassen folgen kann, ergibt sich aus § 13 StGB. Beim Umgang mit Sorgerechtsbeschluessen und Familiendaten sind der besondere Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII und die Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.
Zugrunde liegende Regelwerke
Die Verweise führen zur jeweils herausgebenden Stelle.
Abschnitt 2
Pflichten des Arbeitgebers
Regelwerk schaffen
Aus § 3 ArbSchG (Grundpflichten) und § 4 ArbSchG (allgemeine Grundsaetze) folgt, dass die Einrichtung nicht auf Einzelfallentscheidungen der Fachkraft am Gruppenraum vertrauen darf. Erforderlich ist eine schriftliche Verfahrensanweisung, die regelt: Wer wird bei Aufnahme als sorgeberechtigt erfasst, wie wird die Abholliste gefuehrt und aktualisiert, welche Form muss eine Vollmacht haben, wer entscheidet im Zweifel, und was geschieht, wenn ein Kind nicht abgeholt wird. Diese Regelung gehoert in das Schutzkonzept der Einrichtung im Sinne von § 79a SGB VIII.
Gefaehrdungsbeurteilung
Nach § 5 ArbSchG sind auch die Belastungen zu beurteilen, die aus Konflikten an der Tuer entstehen: verbale Aggression, Bedrohung, Noetigung durch einen Elternteil, das Risiko koerperlicher Uebergriffe sowie die psychische Belastung durch Entscheidungen unter Zeitdruck. Die Ergebnisse und die abgeleiteten Massnahmen sind nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.
Unterweisung und Aufgabenuebertragung
§ 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung waehrend der Arbeitszeit – bei Einstellung, bei Veraenderungen im Aufgabenbereich und danach in regelmaessigen Abstaenden. Wird die Entscheidungsbefugnis im Zweifelsfall delegiert, ist dies nach § 13 ArbSchG und § 7 ArbSchG schriftlich und mit klarer Vertretungsregelung zu fassen: Es muss jederzeit benannt sein, wer bei Abwesenheit der Leitung entscheidet. Die Beschaeftigten wiederum sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die Vorgaben einzuhalten. Ergaenzend sind Erste-Hilfe- und Notfallmassnahmen nach § 10 ArbSchG zu organisieren; fachliche Hinweise dazu geben die DGUV Information 202-089 und die DGUV Information 204-008. Beratung im Kinderschutzfall steht ueber § 8b SGB VIII zur Verfuegung und ist im Ablauf zu verankern, nicht erst im Ernstfall zu suchen.
Abschnitt 3
Inhalte der Unterweisung
1. Begriffe sauber trennen
Elterliche Sorge, Personensorge, Umgangsrecht und Abholberechtigung werden gegeneinander abgegrenzt. Kernsatz der Schulung: Sorgerecht ist die Entscheidungsbefugnis, Umgangsrecht ist ein Recht auf Kontakt, Abholberechtigung ist eine davon abgeleitete, konkret erteilte Befugnis. Ein umgangsberechtigter Elternteil ist nicht automatisch abholberechtigt; eine abholberechtigte Grossmutter darf nicht ueber Ausfluege, Impfungen oder Fotoveroeffentlichungen entscheiden.
2. Sorgerechtslagen erkennen
Behandelt werden die typischen Konstellationen: verheiratete Eltern mit gemeinsamer Sorge (§ 1626 BGB), unverheiratete Eltern mit und ohne Sorgeerklaerung (§ 1626a BGB), Alleinsorge nach gerichtlicher Entscheidung, getrennt lebende Eltern (§ 1687 BGB), Ruhen der Sorge (§§ 1673, 1674 BGB), Tod eines Elternteils (§ 1680 BGB), Pflegefamilie (§ 1630 BGB) und Vormundschaft (§§ 1786, 1789 BGB, § 56 SGB VIII). Geuebt wird, welche Nachweise die Einrichtung verlangt: Geburtsurkunde, Sorgeerklaerung oder Negativbescheinigung des Jugendamts, gerichtlicher Beschluss, Bestallungsurkunde. Ebenso wird vermittelt, was die Einrichtung nicht darf – naemlich Sorgerechtsfragen selbst entscheiden oder Partei zwischen den Eltern ergreifen.
3. Vollmacht und Abholliste
Praxisteil zur Gestaltung der Abholliste: schriftliche Erteilung durch alle Sorgeberechtigten, vollstaendiger Name und Geburtsdatum der bevollmaechtigten Person, Beziehung zum Kind, Gueltigkeitszeitraum, Unterschrift, Verfahren fuer Einzelvollmachten an einzelnen Tagen und Regeln fuer den Widerruf. Klar geregelt wird der Umgang mit muendlichen Zurufen, Telefonanrufen und Kurznachrichten – und warum ein Anruf mit unbekannter Nummer keine Legitimation ist. Behandelt wird auch die Ausweiskontrolle bei unbekannten Personen sowie die datenschutzkonforme Aufbewahrung der Unterlagen (§ 65 SGB VIII, Datenschutz-Grundverordnung).
4. Getrennte Eltern und gerichtliche Auflagen
Die Unterweisung zeigt, wie mit Umgangsregelungen (§ 1684 BGB), Umgangsausschluss, begleitetem Umgang und Kontaktverboten umzugehen ist: Nur die schriftliche gerichtliche Entscheidung im Original oder in Kopie ist massgeblich, nicht die Darstellung eines Elternteils. Auch der Umgang mit Grosseltern und weiteren Bezugspersonen (§ 1685 BGB) wird eingeordnet. Eltern werden auf das Beratungsangebot des Jugendamts nach § 18 SGB VIII verwiesen; die Einrichtung bleibt neutral.
5. Kritische Situationen ueben
Fallarbeit zu den Situationen, die im Alltag tatsaechlich Probleme machen: die nicht berechtigte Person besteht auf Herausgabe; ein Elternteil erscheint erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss; ein Elternteil droht oder wird handgreiflich; ein Kind wird bis Betriebsschluss nicht abgeholt; ein Kind aeussert Angst vor der abholenden Person. Fuer jeden Fall wird ein abgestufter Ablauf trainiert: Kind zurueckhalten und aus der Konfliktsituation nehmen, Leitung informieren, den anderen Sorgeberechtigten kontaktieren, alternative Abholperson organisieren, bei Gefaehrdung des Kindeswohls das Verfahren nach § 8a SGB VIII einleiten und Beratung nach § 8b SGB VIII hinzuziehen, im Eskalationsfall Polizei bzw. Jugendamt einschalten. Ergaenzt wird die Beteiligung des Kindes nach § 8 SGB VIII und die anschliessende Dokumentation des Vorgangs.
6. Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz
Abschliessend wird der Uebergabezeitpunkt geklaert: Die Aufsichtspflicht der Einrichtung endet erst mit der tatsaechlichen und bewussten Uebergabe an die berechtigte Person. Parallel dazu endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII fuer den Aufenthalt in der Einrichtung. Fuer die Betreuung sehr junger Kinder gibt die DGUV Information 202-093 ergaenzende fachliche Hinweise.
Abschnitt 4
Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
Typische Gefaehrdungen
- Herausgabe an eine nicht berechtigte Person – Verletzung der Personensorge, moegliche Kindeswohlgefaehrdung, im Extremfall Entziehung des Kindes.
- Unbemerktes Verlassen der Einrichtung durch ungesicherte Tueren, Tore oder Nebenausgaenge waehrend der Bring- und Abholzeiten.
- Aggression und Bedrohung gegenueber Fachkraeften bei verweigerter Herausgabe, bis hin zu koerperlichen Uebergriffen.
- Uebergabe an eine erkennbar nicht handlungsfaehige Person (Alkohol, Drogen, akute psychische Krise) mit Folgerisiko im Strassenverkehr.
- Psychische Belastung des Personals durch Entscheidungen unter Zeit- und Konfliktdruck, Loyalitaetskonflikte bei Trennungsfamilien, Sorge vor Beschwerden.
- Informationsluecken: veraltete Abhollisten, unbekannte gerichtliche Auflagen, fehlende Uebergabe an Vertretungs- und Springerkraefte.
Massnahmen nach dem TOP-Prinzip
Technisch: gesicherter Zugang mit Klingel-, Gegensprech- oder Chipanlage; selbstschliessende Tueren und kindersichere Griffhoehen; Sichtachse vom Gruppenraum zum Eingang; einsehbarer, gut beleuchteter Uebergabebereich; digitale Anwesenheits- und Abholverwaltung mit Zugriff fuer alle Fachkraefte; Notruf- oder Alarmtaste in exponierten Bereichen.
Organisatorisch: verbindliche Verfahrensanweisung zur Abholung; tagesaktuelle Abholliste mit Foto, sofern die Sorgeberechtigten eingewilligt haben; Vier-Augen-Prinzip bei Zweifelsfaellen; feste Zustaendigkeit fuer die Tuer waehrend der Kernabholzeit; Eskalationsplan mit Rufnummern von Leitung, Traeger, Jugendamt und Polizei; verpflichtende Uebergabe der Sonderlagen an Vertretungskraefte zu Dienstbeginn; Nachbesprechung nach jedem Vorfall; Beratungsanspruch nach § 8b SGB VIII im Ablauf hinterlegt.
Personenbezogen: regelmaessige Unterweisung nach § 12 ArbSchG mit Fallarbeit; Deeskalationstraining fuer den Umgang mit aufgebrachten Angehoerigen; klare Sprachregelungen (Ich darf Ihnen das Kind heute nicht mitgeben, meine Leitung entscheidet darueber); Ruecken der Fachkraft nie allein in die Konfrontation; psychosoziale Nachsorge nach belastenden Ereignissen. Fuehrungskraefte finden ergaenzende Hinweise zum Umgang mit belasteten Beschaeftigten in der DGUV Information 206-030.
Wichtig ist die Rangfolge: Eine bauliche Sicherung des Eingangs entlastet das Personal dauerhaft, waehrend eine reine Verhaltensregel im Stress der Abholzeit erfahrungsgemaess als Erstes untergeht.
Abschnitt 5
Zielgruppen & Branchen
- Kindertageseinrichtungen – Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Waldkindergarten, betriebliche Kinderbetreuung.
- Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII und Grosstagespflegestellen.
- Stationaere Jugendhilfe – Kinder- und Jugendwohngruppen, Heime, Inobhutnahmestellen, Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, gemeinsame Wohnformen nach § 19 SGB VIII.
- Schulen und Ganztagsangebote, Ferien- und Freizeitbetreuung.
- Heilpaedagogische und integrative Einrichtungen sowie Angebote der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Adressaten innerhalb der Organisation sind paedagogische Fach- und Ergaenzungskraefte, Auszubildende und Praktikanten, Einrichtungs- und Bereichsleitungen, Springer- und Vertretungskraefte sowie Hauswirtschafts-, Empfangs- und Fahrdienstpersonal, das an der Uebergabe beteiligt ist. Besonderheit in der stationaeren Jugendhilfe: Dort ist haeufig ein Vormund oder das Jugendamt sorgeberechtigt, gerichtliche Umgangsauflagen sind die Regel und nicht die Ausnahme – die Nachweislage muss entsprechend engmaschig gefuehrt werden.
Abschnitt 6
Intervalle & Dokumentation
Zu dokumentieren sind: Datum, Dauer und Inhalte der Unterweisung, Name des Unterweisenden, Unterschriften oder revisionssichere elektronische Bestaetigungen der Teilnehmenden sowie die verwendeten Unterlagen. Die Nachweise sind Teil der Arbeitsschutzdokumentation nach § 6 ArbSchG; eine Aufbewahrung von mindestens fuenf Jahren ist die gaengige Praxis, laengere Fristen sind sinnvoll, weil Haftungsfragen aus der Kinderbetreuung erst spaeter aufgeworfen werden koennen.
Getrennt davon zu fuehren ist die kindbezogene Dokumentation: Sorgerechtsnachweise, Abholvollmachten mit Datum und Unterschrift, gerichtliche Beschluesse, Widerrufe sowie Vermerke ueber verweigerte Herausgaben und ausserordentliche Vorkommnisse. Diese Unterlagen unterliegen dem besonderen Vertrauensschutz nach § 65 SGB VIII und der Datenschutz-Grundverordnung: Zugriff nur fuer Befugte, Aufbewahrung im verschlossenen Schrank oder im berechtigungsgesteuerten System, Loeschung nach Ablauf der einrichtungsintern festgelegten Frist. Ein Vorfallvermerk sollte am selben Tag erstellt und von der Leitung gegengezeichnet werden.
In der Praxis
Was Verantwortliche wissen müssen
Checkliste
Das sollten Sie prüfen
- Sorgerechtslage erfasst: Fuer jedes Kind ist dokumentiert, wer sorgeberechtigt ist – bei unverheirateten Eltern mit Nachweis nach § 1626a BGB.
- Abholliste aktuell: Vollstaendige Namen, Geburtsdaten, Beziehung zum Kind, Gueltigkeitszeitraum, Unterschrift aller Sorgeberechtigten; letzte Aktualisierung datiert.
- Gerichtliche Auflagen hinterlegt: Umgangsausschluss, begleiteter Umgang oder Kontaktverbot liegen als Beschluss vor, nicht nur als muendliche Aussage.
- Formvorgabe geklaert: Es ist schriftlich geregelt, ob und wie kurzfristige Einzelvollmachten erteilt werden koennen und welche Nachweise dafuer genuegen.
- Ausweiskontrolle geregelt: Verfahren fuer unbekannte Abholpersonen ist festgelegt und dem gesamten Team einschliesslich Vertretungskraeften bekannt.
- Eskalationsplan verfuegbar: Aushang mit Ablauf und Rufnummern von Leitung, Traeger, Jugendamt und Polizei am Telefon und im Eingangsbereich.
- Verfahren nach § 8a SGB VIII bekannt: Jede Fachkraft weiss, wer die insoweit erfahrene Fachkraft ist und wie sie erreicht wird.
- Nicht-Abholung geregelt: Ablauf fuer den Fall, dass ein Kind bei Betriebsschluss nicht abgeholt wurde, inklusive Wartezeit, Anrufkette und Zustaendigkeit.
- Zugang gesichert: Eingangsbereich einsehbar, Tueren selbstschliessend, Nebenausgaenge waehrend der Abholzeit gesichert.
- Unterweisung nachgewiesen: Aktuelle Teilnahmeliste mit Datum, Inhalten und Unterschriften liegt vor.
Häufige Fehler
Das geht oft schief
- Umgangsrecht mit Abholrecht verwechseltEin Elternteil weist auf sein Umgangsrecht nach § 1684 BGB hin und erhaelt das Kind ausgehaendigt. Das Umgangsrecht regelt jedoch den Kontakt zwischen Kind und Elternteil, nicht die Befugnis, das Kind aus der Einrichtung mitzunehmen. Massgeblich bleibt die von den Sorgeberechtigten erteilte Abholberechtigung – oder eine ausdrueckliche gerichtliche Regelung.
- Vollmacht per Kurznachricht akzeptiertEine WhatsApp-Nachricht, ein Anruf von unbekannter Nummer oder ein Zettel ohne Unterschrift werden als Vollmacht behandelt. Die Herkunft ist nicht ueberpruefbar, und im Streitfall kann die Einrichtung die Berechtigung nicht belegen. Erforderlich ist ein schriftliches, unterschriebenes Verfahren mit klar geregelter Ausnahme fuer echte Notfaelle.
- Nur ein Elternteil unterschreibtDie Grundsatzentscheidung ueber den Kreis der Abholberechtigten ist keine Alltagsangelegenheit im Sinne von § 1687 BGB. Bei gemeinsamer Sorge muessen beide Sorgeberechtigten die Abholliste tragen. Wird nur eine Unterschrift eingeholt, ist der Konflikt bei Trennung vorprogrammiert.
- Einrichtung positioniert sich im ElternkonfliktFachkraefte lassen sich von der Schilderung eines Elternteils leiten und verweigern dem anderen den Kontakt, obwohl kein Beschluss vorliegt. Die Einrichtung entscheidet keine Sorgerechtsfragen; sie handelt nach der dokumentierten Rechtslage und verweist die Eltern auf die Beratung nach § 18 SGB VIII.
- Herausgabe an eine erkennbar nicht handlungsfaehige PersonAus Konfliktscheu wird das Kind an einen sichtbar alkoholisierten Elternteil uebergeben. Hier greift der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII; die Fachkraft muss die Herausgabe zurueckstellen, Leitung und weitere Sorgeberechtigte einbeziehen und den Vorgang dokumentieren.
- Vertretungskraefte nicht informiertSpringer-, Praktikums- und Randzeitenkraefte stehen genau dann an der Tuer, wenn die Stammkraft nicht da ist – und kennen die Sonderlagen nicht. Ohne verpflichtende Uebergabe zu Dienstbeginn und Zugriff auf die aktuelle Abholliste laeuft jede noch so gute Regelung ins Leere.
Sonderfälle
Das gilt zusätzlich
- Kinder in Pflegefamilien Bei Familienpflege gilt § 1630 BGB: Entscheidungsbefugnisse koennen zwischen Eltern, Pflegepersonen und Pfleger aufgeteilt sein. Die Einrichtung benoetigt die schriftliche Aufteilung und darf nicht davon ausgehen, dass die Pflegeperson automatisch alle Entscheidungen trifft.
- Kinder unter Vormundschaft Ist ein Vormund bestellt (§§ 1786, 1789 BGB) oder fuehrt das Jugendamt die Vormundschaft (§ 56 SGB VIII), tritt dieser an die Stelle der Eltern. Grundlage ist die Bestallungsurkunde beziehungsweise die schriftliche Mitteilung des Jugendamts – nicht die Aussage eines Angehoerigen.
- Unbegleitete auslaendische Kinder und Jugendliche In der stationaeren Jugendhilfe sind Zustaendigkeiten haeufig noch in Klaerung (vgl. § 42b und § 88a SGB VIII). Bis zur schriftlichen Klaerung entscheidet die Einrichtung nur im Rahmen der uebertragenen Befugnisse und dokumentiert jede Uebergabe besonders sorgfaeltig.
- Minderjaehrige Abholpersonen Aeltere Geschwister unter 18 Jahren koennen von den Sorgeberechtigten benannt werden. Die Einrichtung sollte dafuer eine ausdrueckliche schriftliche Erklaerung der Sorgeberechtigten verlangen, eine Altersuntergrenze festlegen und die Eignung im Einzelfall bewerten – insbesondere mit Blick auf Wegstrecke und Verkehrssituation.
- Tod eines Elternteils Nach § 1680 BGB aendert sich die Sorgerechtslage. Die Abholliste ist zeitnah zu ueberpruefen; bis zur Klaerung wird die zuletzt dokumentierte Berechtigung fortgefuehrt, sofern kein Anhaltspunkt fuer eine Kindeswohlgefaehrdung besteht.
- Kinder mit Behinderung und Fahrdienste Bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und organisierten Fahrdiensten ist schriftlich festzuhalten, an welche Fahrerin oder welchen Fahrer uebergeben werden darf und wie der Wechsel des Fahrpersonals angekuendigt wird.
Häufige Fragen
Fragen zur Unterweisung Kita und Heim – Sorgerecht, Umgangsrecht und Abholberechtigung
Wer darf ein Kind aus der Kita abholen?
Abholen darf, wer sorgeberechtigt ist oder von allen Sorgeberechtigten dazu schriftlich bevollmaechtigt wurde und in der Abholliste der Einrichtung eingetragen ist. Die Sorgeberechtigung folgt aus § 1626 BGB, bei unverheirateten Eltern aus § 1626a BGB. Grosseltern, Nachbarn oder Bekannte duerfen nur mit ausdruecklicher Vollmacht abholen.
Braucht es fuer die Abholung immer eine schriftliche Vollmacht?
Ja – fuer alle Personen ausser den Sorgeberechtigten selbst. Nur die Schriftform ist im Streitfall belegbar. Fuer kurzfristige Ausnahmefaelle sollte die Einrichtung ein definiertes Verfahren vorsehen, etwa eine Rueckbestaetigung bei einer hinterlegten Rufnummer verbunden mit einer Ausweiskontrolle und einem Vermerk in der Tagesdokumentation.
Darf ein Elternteil ohne Sorgerecht das Kind abholen?
Nur, wenn die sorgeberechtigte Person dies erlaubt hat oder eine gerichtliche Regelung dies ausdruecklich vorsieht. Ein blosses Umgangsrecht nach § 1684 BGB genuegt nicht. Liegt keine Berechtigung vor, verweigert die Einrichtung die Herausgabe freundlich, aber bestimmt und informiert unverzueglich die Leitung sowie die sorgeberechtigte Person.
Was tun, wenn die abholende Person alkoholisiert wirkt?
Die Fachkraft spricht die Beobachtung ruhig an, bietet Alternativen an (anderer Sorgeberechtigter, Taxi, Fussweg ohne Fahrzeug) und stellt die Herausgabe zurueck, solange eine Gefaehrdung im Raum steht. Bei gewichtigen Anhaltspunkten fuer eine Kindeswohlgefaehrdung greift das Verfahren nach § 8a SGB VIII; Beratung ist ueber § 8b SGB VIII moeglich. Der Vorgang wird noch am selben Tag dokumentiert.
Duerfen minderjaehrige Geschwister ein Kind abholen?
Das ist zulaessig, wenn die Sorgeberechtigten es ausdruecklich schriftlich erklaeren. Die Einrichtung sollte eine Altersuntergrenze in ihrer Verfahrensanweisung festlegen und im Einzelfall pruefen, ob die jugendliche Person der Aufgabe – insbesondere im Strassenverkehr – gewachsen ist.
Was gilt bei einem gerichtlichen Umgangsausschluss oder Kontaktverbot?
Massgeblich ist ausschliesslich der schriftliche Beschluss, der der Einrichtung vorliegen muss. Die muendliche Schilderung eines Elternteils reicht nicht aus. Der Beschluss wird in der Kindakte hinterlegt, dem gesamten Team einschliesslich Vertretungskraeften bekannt gemacht und bei jeder Aenderung aktualisiert.
Wie lange besteht die Aufsichtspflicht der Einrichtung?
Sie endet mit der tatsaechlichen und bewussten Uebergabe des Kindes an die berechtigte Person. Ein blosses Sichtkontakt-Zunicken genuegt nicht; die uebernehmende Person muss die Verantwortung erkennbar angetreten haben. Mit diesem Zeitpunkt endet auch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII fuer den Aufenthalt in der Einrichtung.
Wie oft muss zum Thema Abholberechtigung unterwiesen werden?
Nach § 12 ArbSchG vor Aufnahme der Taetigkeit und danach regelmaessig – in der Praxis jaehrlich, bei Auszubildenden und Beschaeftigten unter 18 Jahren halbjaehrlich. Zusaetzlich ist anlassbezogen zu unterweisen, etwa nach einem Vorfall oder nach Aenderung der Verfahrensanweisung.
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