Thema · Arbeitsschutz
Unterweisung: Gefahrgutbeförderung in PKW und Kleintransportern
Rechtssicher · Barrierefrei · Mit Zertifikat
Steckbrief
- Dauer
- ca. 26 Minuten, jederzeit unterbrechbar
- Bereiche
- Arbeitsschutz · Bäderbetrieb · Bauhof · Fahrzeuge · Friedhof · Gefahrstoffe, Stoffe · Hausmeister · Wasserwirtschaft, Kläranlage
- Nachweis
- Zertifikat automatisch als PDF
- Sprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch und weitere
- Kennung
- UWC-Nr. 7040
Ihre Vorteile
Warum Unterweisungscenter?
-
Rechtssicher
ArbSchG-konform
-
Mehrsprachig
DE, EN, FR u. a.
-
Zertifikat
Automatisch als PDF
-
Ein Klick
Keine Registrierung
-
KISS
Kurz und bündig
-
Barrierefrei
WCAG 2.2 AA
Auf dieser Seite
Abschnitt 1
Rechtliche Grundlagen
Rechtlicher Rahmen für Gefahrgutbeförderungen
Die Beförderung gefährlicher Güter wird in Deutschland von mehreren Regelwerken gesteuert:
- ArbSchG § 5 – Allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen.
- ArbSchG § 12 – Unterweisungspflicht: Die Beschäftigten müssen über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, auch im Rahmen von Verkehr und Transport, schriftlich und regelmäßig unterwiesen werden.
- BetrSichV § 3 – Gefährdungsbeurteilung: Für alle Tätigkeiten, die gefährliche Stoffe umfassen, muss eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken vorliegen.
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ – § 4 verlangt eine wirksame Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz, § 12 verpflichtet zur Schulung der Beschäftigten.
- ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) – Teil 1.1.3.6 regelt die „Befreiung für Kleinmengen“ (LQ-Befreiung).
Abschnitt 2
Pflichten des Arbeitgebers
Pflichten des Arbeitgebers – Vom Gesetz zur Praxis
Personalverantwortliche müssen folgende Punkte umsetzen:
- Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3): Erfassen Sie, welche gefährlichen Stoffe in welchen Mengen und mit welchen Fahrzeugen transportiert werden.
- Erstellung eines Gefahrgutkonzepts: Festlegung der zulässigen Mengen, Verpackungsvorschriften, erforderliche Ausstattung und Fahrzeugeinschränkungen.
- Unterweisungspflicht (ArbSchG § 12): Schulung vor erstmaliger Tätigkeit und mindestens jährlich wiederkehrend; Inhalt und Durchführung sind zu dokumentieren.
- Bereitstellung von Fahrzeug und Schutzausrüstung: Feuerlöscher, Auffangschalen, Warnweste, Betriebsanweisung und Verbandskasten müssen fahrzeugnah vorhanden sein.
- Einbindung der Sicherheitsfachkraft: Diese berät bei der Gefährdungsbeurteilung und prüft die Wirksamkeit der Unterweisung.
Abschnitt 3
Inhalte der Unterweisung
Inhalte der Unterweisung
Das Online-Training vermittelt Ihnen in fünf thematischen Bausteinen alles, was für den Alltag relevant ist:
- Grundlagen gefährlicher Stoffe
- Aufbau und Bedeutung der Gefahrgutklassen (Klasse 3 „Entzündbare Flüssigkeiten“, Klasse 8 „Ätzende Stoffe“, Klasse 9 „Verschiedene Gefahrgüter“ etc.) anhand praxisnaher Beispiele (Lacke, Batterien, Desinfektionsmittel).
- Erläuterung der Gefahrgut-Symbole und Kennzeichnung auf Verpackungen.
- Funktion der UN-Nummern und PSN („Proper Shipping Name“).
- Ausnahmen und Mengenbegrenzung (ADR 1.1.3.6 LQ)
- Definition der „Kleinmenge“: bis zu 1 t pro Fahrzeugladung oder bis zu 60 Liter je Innenverpackung (je nach Gefahrgutklasse).
- Regeln für Mehrfachladungen: Addition der Netto-Mengen und Einhaltung der Gesamtgrenzen.
- Anwendungsgrenzen: keine Beförderung von Klasse 1 (Sprengstoffe) oder Klasse 7 (radioaktive Stoffe).
- Anforderungen an Fahrzeug und Fahrer
- Fahrzeugausstattung: Feuerlöscher 2 kg ABC nach DIN EN 3, zwei Warnwesten, Auffangschalen aus Kunststoff oder Stahl, Verbandskasto, Betriebsanweisung „Erste Maßnahmen bei Unfällen“.
- Fahrerkarte „Gefahrgutausbildung“: nicht erforderlich, wenn nur LQ-Befreiung genutzt wird – Schulung durch Arbeitgeber reicht.
- Verhalten im Falle eines Unfalls: Warnblinkanlage, Warnweste, Sicherheitsabstand, Kennzeichnung der Unfallstelle.
- Verpackung und Ladungssicherung
- Original-Versandverpackung beibehalten, keine Umverpackung in Kanister oder Eimern.
- Verwendung von geprüften Gefahrgut-Kisten aus Kunststoff oder Stahl mit UN-Zulassung.
- Ladungssicherung: rutschfeste Matte, Spanngurte, Kistenverzurrung, kein freies Rollen im Laderaum.
- Trennung von Lebensmitteln und gefährlichen Stoffen.
- Dokumentation und Nachweise
- Mitführen eines Ladeverzeichnisses auch bei LQ-Befreiung (vereinfachte Form).
- Lückenlose Nachweise zu Schulung und Gefährdungsbeurteilung digital oder in Papierform.
- Praxis-Check vor jeder Fahrt: Stichproben zur Mengenkontrolle und Ausrüstung.
Ein integriertes Quiz am Ende jedes Bausteins prüft das Verständnis und stellt sicher, dass die Inhalte auch im Alltag sicher umgesetzt werden.
Abschnitt 4
Gefährdungen & Schutzmaßnahmen
Gefährdungen und Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip
Die wesentlichen Risiken beim Transport kleiner Mengen gefährlicher Stoffe und die dagegen ergriffenen Maßnahmen:
- Technische Gefährdung – Auslauf / Freisetzung:
- Risiko: Umfallen von Kanistern, Leckagen durch unsachgemäße Verpackung.
- Schutzmaßnahme: Verwendung von Original-UN-Verpackungen, zusätzliche Auffangschalen, rutschfeste Matte im Laderaum.
- Organisatorische Gefährdung – Falschbeladung / Überladung:
- Risiko: Überschreitung der LQ-Grenzen führt zum Verlust der Ausnahme.
- Schutzmaßnahme: Digitale Erfassung der Mengen vor Abfahrt, Checkliste „Gefahrgutklasse und Netto-Menge“.
- Personenbezogene Gefährdung – Fehlverhalten bei Unfall:
- Risiko: Verätzung, Vergiftung, Brand.
- Schutzmaßnahme: Tragen von Warnweste und Schutzhandschuhen, Kenntnis der Erste-Hilfe-Maßnahmen, Schulung „Unfall-ABC“ (Warnen, Absichern, Container kühlen).
Abschnitt 5
Zielgruppen & Branchen
Für wen ist die Unterweisung besonders wichtig?
- Handwerksbetriebe: Maler, Lackierer, Installateure transportieren Lösemittel und Klebstoffe.
- Facility-Management: Reinigungskräfte mit Desinfektionsmitteln und ätzenden Reinigern.
- Labor- und Forschungseinrichtungen: Transport von Proben und Reagenzien im Firmenwagen.
- Medizinische Dienste: Einsatzfahrzeuge, die Alkohol-basierte Desinfektionsmittel und Batterien befördern.
- Landwirtschaft: Transport von Pflanzenschutzmitteln zu Feldern und Gewächshäusern.
Abschnitt 6
Intervalle & Dokumentation
Wann und wie dokumentieren?
Unterweisungsintervall: Vor erstmaliger Tätigkeit und spätestens alle 12 Monate wiederkehrend (ArbSchG § 12 Abs. 4). Bei technischen oder rechtlichen Änderungen sofortige Nachschulung.
Dokumentationspflichten:
- Unterweisungsnachweise mindestens 2 Jahre, besser 3 Jahre aufbewahren (DGUV 1 § 12 Abs. 5).
- Gefährdungsbeurteilung aktualisieren, wenn neue Stoffe, Fahrzeuge oder Touren dazukommen.
- Digitaler Nachweis der Online-Schulung mit Zeitstempel und Prüfungsprotokoll ausreichend.
In der Praxis
Was Verantwortliche wissen müssen
Checkliste
Das sollten Sie prüfen
- Fahrzeug hat Feuerlöscher 2 kg ABC mit Prüfsiegel?
- Mindestens zwei Warnwesten und Auffangschalen verfügbar?
- Alle gefährlichen Stoffe originalverpackt und mit UN-Nummer versehen?
- Ladeverzeichnis (vereinfacht) liegt ausgedruckt oder digital im Fahrzeug?
- Keine Überschreitung der LQ-Grenzen (1 t bzw. 60 Liter pro Innenpackung)?
- Lebensmittel und Gefahrgut räumlich getrennt?
- Alle Mitarbeitenden aktuell geschult und Nachweis vorhanden?
- Fahrzeugladeraum sauber und frei von losen Gegenständen?
Häufige Fehler
Das geht oft schief
- Fehlende MengenerfassungOhne Nachweis der Netto-Menge kann die LQ-Ausnahme nicht geltend gemacht werden – Bußgeld bis 1.000 €.
- Umverpackung in Gebraucht-KanisterNicht geprüfte Behälter verstoßen gegen ADR – Gefahr der Ablehnung durch Behörde.
- Falscher FeuerlöscherNur 1 kg ABC reicht nicht aus – Mindestens 2 kg erforderlich.
- Keine Auffangschalen im FahrzeugBei Leckage droht Umweltschaden und Verkehrsunfall.
- Vergessene NachschulungUnterweisung älter als 12 Monate – Versicherung kann Leistung kürzen.
- Lebensmittel und Gefahrgut gemeinsam geladenQuerverunreinigung untersagt – Hygienevorschrift verletzt.
Sonderfälle
Das gilt zusätzlich
- Sondergruppen Für Auszubildende und geringfügig Beschäftigte gilt: Sie dürfen Gefahrgut nur befördern, wenn sie vorher ordnungsgemäß unterwiesen wurden. Eine verkürzte Schulung ist nicht erlaubt.
Häufige Fragen
Fragen zur Unterweisung DGUV 213-012 Gefahrgutbeförderung in PKW und in Kleintransportern
Brauche ich eine ADR-Schulung, wenn ich nur 20 Liter Lack im Kombi transportiere?
Gilt die LQ-Ausnahme auch für Batterien (Klasse 8)?
Muss ich die Gefahrgutbeförderungsgenehmigung mitführen?
Kann ich den Online-Kurs auf dem Smartphone machen?
Wie lange dauert die Schulung?
Was tun bei Änderung der Stoffliste?
Ist die Online-Unterweisung anerkannt?
Kann ich die Schulung als Mehrfach-Lizenz für alle Mitarbeitenden buchen?
Weiterlesen
Ähnliche Unterweisungen
- UWC 4006
Alkohol, Rauchen, Drogen und Medikamente
AllgemeinArbeitsschutz - UWC 4004
Alleinarbeit bei Arbeit mit erhöhter oder kritischer Gefährdung
ArbeitsschutzAußenbereich, GrünflächeBauhof - UWC 4063
Arbeiten an Gasleitungen
ArbeitsschutzFeuerwehr, RettungsdienstGefahrstoffe, Stoffe - UWC 4093
Arbeiten im Außenbereich (Gefahren von Pflanzen, Tieren, Sonneneinstrahlung etc.)
Außenbereich, GrünflächeBauhofFriedhof
Jetzt rechtssicher online unterweisen
Sparen Sie Zeit und Papierkram – unsere DGUV-konforme Online-Schulung ist sofort verfügbar, dokumentiert automatisch und lässt sich flexibel in den Arbeitstag integrieren.
Kostenfreies Strategiegespräch vereinbaren